Zwar muss es dem Beschwerdeführer als Parteianwalt erlaubt sein, eine Vermutung oder einen Verdacht gegenüber dem SEM und dem zuständigen Gericht zu äussern, zumal er auch eine Befangenheit des Straf- und Zivilklägers geltend machte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen aber offensichtlich weit über eine Vermutung oder eine Verdachtsäusserung hinaus.