Aus dem Umstand, dass die Bundesanwaltschaft aufgrund einer Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 25. März 2021 ein Strafverfahren gegen den Straf- und Zivilkläger eröffnet hat, kann ebenfalls nicht automatisch der Schluss gezogen werden, die Vorbringen des Beschwerdeführers entsprächen der Wahrheit. Das Regionalgericht äusserte sich nicht explizit zur Wahrheit der Äusserungen des Beschwerdeführers, kam aber zum Schluss, dass selbst im Falle der Wahrheit von der Widerrechtlichkeit der Äusserungen auszugehen sei. Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, das Regionalgericht gehe vom Wahrheitsgehalt der Äusserungen aus.