7. Weiter ist festzuhalten, dass die Einstellung infolge Verjährung nicht dazu führt, dass die Behörden mit Blick auf die Beurteilung einer Persönlichkeitsverletzung per se vom Wahrheitsgehalt der Äusserungen auszugehen haben. Aus dem Umstand, dass die Bundesanwaltschaft aufgrund einer Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 25. März 2021 ein Strafverfahren gegen den Straf- und Zivilkläger eröffnet hat, kann ebenfalls nicht automatisch der Schluss gezogen werden, die Vorbringen des Beschwerdeführers entsprächen der Wahrheit.