Entsprechend dem Verfahrensausgang hätten die Gerichtsinstanzen durchgehend davon auszugehen, dass sämtliche tatsächlichen Behauptungen in den beiden Eingaben bezüglich des Tatsachenkerns wahr seien. Dies zeige auch der Umstand, dass die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren gegen den Straf- und Zivilkläger eröffnet habe. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Der Straf- und Zivilkläger wurde massiv in seinem beruflichen Ansehen herabgesetzt, auch wenn die Äusserungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erfolgt sind und es sich beim durchschnittlichen Betrachter um das SEM bzw. das Bundesverwaltungsgericht handelte.