6. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich bei den zuvor zitierten Äusserungen um eine Persönlichkeitsverletzung handelt. Er macht zusammengefasst geltend, er habe Tatsachenbehauptungen bzw. maximal gemischte Werturteile vorgetragen, wofür der Massstab für Tatsachenbehauptungen gelte. Im Tatsachenkern seien die Vorbringen wahr. Entsprechend dem Verfahrensausgang hätten die Gerichtsinstanzen durchgehend davon auszugehen, dass sämtliche tatsächlichen Behauptungen in den beiden Eingaben bezüglich des Tatsachenkerns wahr seien.