Die Beeinträchtigung der Persönlichkeit muss ferner eine gewisse Intensität erreichen, damit eine Verletzung bejaht werden kann. Massgebend ist in erster Linie der Gesamteindruck, also neben inhaltlichen auch formale Aspekte; eine bedeutende Rolle spielt ferner der Rahmen, in dem eine Äusserung gemacht wird (MEILI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 42 zu Art. 28 ZGB). Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile sind zulässig, sofern sie aufgrund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen. Sie sind einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich.