Der Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache oder die Begründetheit der erhobenen Kritik kommt erst bei der Klärung der Frage ins Spiel, ob die Verletzung unerlaubt, also widerrechtlich ist. Diese Vorgaben aus der Rechtsprechung zu Persönlichkeitsverletzungen durch Medien gelten auch im Streit um Äusserungen einer Prozesspartei in einer Rechtsschrift (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_458/2018 vom 6. September 2018 E. 4.3.3 sowie E. 5.1). Die Beeinträchtigung der Persönlichkeit muss ferner eine gewisse Intensität erreichen, damit eine Verletzung bejaht werden kann.