Von der Form her spielt es keine Rolle, ob die Verletzung in verbaler, schriftlicher oder (au- dio-) visualisierter Form erfolgt (BGE 143 III 297 E. 6.4). Von den verschiedenen Gütern, die Gegenstand des Persönlichkeitsrechts sind, steht hier das Recht auf Achtung des gesellschaftlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Ansehens, also der Ehre in Frage. Ob eine Äusserung geeignet ist, dieses Ansehen herabzumindern, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab (BGE 127 III 481 E. 2b/aa; 107 II 1 E. 2).