Konkret äusserte sich der Beschwerdeführer wie folgt (vgl. Schreiben vom 27. Dezember 2018 an das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V): - «Viel mehr liegt bei ihm [Anmerkung der Kammer: dem Straf-und Zivilkläger] ein vorsätzliches Handeln vor, mit welchem er versucht das Bundesverwaltungsgericht über die Nicht- Rechtzeitigkeit der eingereichten Beschwerde zu täuschen. Es dürfte sich hier sogar um ein strafrechtlich relevantes Verhalten handeln, da er sich dazu einer Urkundenfälschung bedient und sich auch die Frage von betrügerischen Machenschaften stellen kann» (pag. 45).