Betreffend den Asylverfahren kam es zu Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht (G.________). In diesen Verfahren wurde jeweils eine falsche Sendungsnummer durch das SEM eingereicht, was dazu führte, dass das Bundesverwaltungsgericht von einer verspäteten Beschwerde ausging und den Beschwerdeführer im Rahmen von drei Zwischenverfügungen vom 16. und 21. November 2018 sowie 10. Dezember 2018 aufforderte, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass der Straf- und Zivilkläger vorsätzlich falsche Sendungsnummern eingereicht hatte.