Anders als beim strafrechtlichen Ehrenschutz, bei welchem – sofern die Voraussetzungen von Art. 173 Ziff. 3 StGB erfüllt wären – der Wahrheits- und Gutglaubensbeweis offen stünde, ist beim zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz lediglich eine Interessenabwägung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.6.3 f. mit weiteren Hinweisen).