2020, N. 2273 mit Verweis auf BGE 144 IV 202 E. 2.2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1.2.2). Der Schluss, der Beschwerdeführer habe mit seinen Äusserungen das Persönlichkeitsrecht des Straf- und Zivilklägers verletzt, beinhaltet nicht zwangsläufig die Feststellung, er habe den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt. Anders als beim strafrechtlichen Ehrenschutz, bei welchem – sofern die Voraussetzungen von Art.