BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung betreffend den Kosten- und Entschädigungspunkt unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.