mation betreffend Eintritt der Rechtskraft. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 räumte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer den Parteien und dem Regionalgericht Gelegenheit ein, zum Akteneinsichtsgesuch der Bundesanwaltschaft Stellung zu nehmen, wobei das Recht zur Stellungnahme des Regionalgerichts auf das Akteneinsichtsgesuch betreffend die Akten PEN 21 1068 beschränkt wurde. Sowohl das Regionalgericht als auch sämtliche Parteien teilten am 5. bzw. 6., 9. und 10. Oktober 2023 mit, keine Einwände gegen das Akteneinsichtsgesuch zu haben. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 hiess der Verfahrensleiter das Akteneinsichtsgesuch gut.