Sowohl das Regionalgericht als auch die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten am 30. bzw. 31. August 2023 auf eine Stellungnahme. Der Straf- und Zivilkläger, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, beantragte am 13. September 2023 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.