4. Dem Beschwerdeführer sei für seine Anwaltskosten und Verdienstausfall Schadenersatz von total CHF 14'012.30 für das Verfahren bis und mit erster Instanz zuzüglich einer Genugtuung von CHF 1'000.00 auszurichten. 5. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren seien zudem auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung gemäss beiliegender Honorarnote für die Anwaltskosten im Beschwerdeverfahren zuzusprechen.