Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 349 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwältin Dr. D.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Verfahrenskosten / Entschädigung (Einstellung) Strafverfahren wegen übler Nachrede Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 4. August 2023 (PEN 21 1068) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 4. August 2023 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht oder Vorinstanz) das Verfahren gegen den Beschul- digten wegen mehrfacher übler Nachrede infolge Verjährung ein (Ziffer 1). Die Ver- fahrenskosten von CHF 3'400.00 auferlegte es dem Beschuldigten (Ziffer 2). Zu- dem wurde er verpflichtet, dem Straf- und Zivilkläger die notwendigen Aufwendun- gen im Verfahren, bestehend aus den entstandenen Anwaltskosten in der Höhe von CHF 7'852.60, zu entschädigen (Ziffer 3). Dem Beschuldigten wurde keine Entschädigung zugesprochen (Ziffer 4). Am 17. August 2023 erhob der Beschuldig- te, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde gegen vorerwähnte Verfügung mit folgenden Anträgen: 1. Die Ziffern 2, 3, 4 der beiliegenden Einstellungsverfügung seien aufzuheben. 2. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Es sei auf die Zusprechung einer Entschädigung für C.________ betreffend dessen Anwalts- kosten zu verzichten 4. Dem Beschwerdeführer sei für seine Anwaltskosten und Verdienstausfall Schadenersatz von total CHF 14'012.30 für das Verfahren bis und mit erster Instanz zuzüglich einer Genugtuung von CHF 1'000.00 auszurichten. 5. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren seien zudem auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung gemäss beiliegender Honorarnote für die Anwaltskosten im Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Sowohl das Regionalgericht als auch die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten am 30. bzw. 31. August 2023 auf eine Stellungnahme. Der Straf- und Zivilkläger, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, beantragte am 13. September 2023 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Bun- desanwaltschaft ersuchte am 2. Oktober 2023 zwecks Prüfung des weiteren Vor- gehens in ihrer Strafuntersuchung SV.21.0459-RIN gegen den Straf- und Zivilklä- ger wegen Urkundenfälschung im Amt um Zusendung von Kopien der Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, des Verfahrens PEN 21 1068 des Regional- gerichts, dessen Akten sich ebenfalls bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) befinden, sowie Zustellung des Endentscheids im vorliegenden Verfahren mit späterer Infor- mation betreffend Eintritt der Rechtskraft. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 räumte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer den Parteien und dem Regio- nalgericht Gelegenheit ein, zum Akteneinsichtsgesuch der Bundesanwaltschaft Stellung zu nehmen, wobei das Recht zur Stellungnahme des Regionalgerichts auf das Akteneinsichtsgesuch betreffend die Akten PEN 21 1068 beschränkt wurde. Sowohl das Regionalgericht als auch sämtliche Parteien teilten am 5. bzw. 6., 9. und 10. Oktober 2023 mit, keine Einwände gegen das Akteneinsichtsgesuch zu haben. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 hiess der Verfahrensleiter das Akten- einsichtsgesuch gut. Die Akten wurden von der Bundesanwaltschaft am 23. Okto- ber 2023 wieder retourniert. 2 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte (ausgenommen von – hier nicht relevanten – verfahrensleitenden Entscheiden) kann bei der Be- schwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer ist durch die angefochtene Verfügung betreffend den Kosten- und Ent- schädigungspunkt unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Bei Einstellung des Verfahrens können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Das Verhalten einer beschuldigten Person ist widerrecht- lich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Vorausgesetzt sind regel- mässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; Urteil des Bun- desgerichts 6B_290/2018 vom 19. Februar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention ver- einbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwen- dung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder un- geschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veran- lasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Eine solche Kostenauflage kann sich auch auf Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) stüt- zen. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mit- wirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öf- fentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Die Persönlich- keitsrechte werden durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. Au- 3 gust 2022 E. 2.3, 6B_660/2020 vom 9. September 2020 E. 1.3 und 6B_1038/2019 vom 30. April 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Kostenauflage trotz fehlender Verurteilung ist restriktiv zu handhaben. Sie darf sich nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 2273 mit Ver- weis auf BGE 144 IV 202 E. 2.2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1.2.2). Der Schluss, der Beschwerdeführer habe mit seinen Äusserungen das Persönlich- keitsrecht des Straf- und Zivilklägers verletzt, beinhaltet nicht zwangsläufig die Feststellung, er habe den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt. Anders als beim strafrechtlichen Ehrenschutz, bei welchem – sofern die Voraussetzungen von Art. 173 Ziff. 3 StGB erfüllt wären – der Wahrheits- und Gutglaubensbeweis offen stünde, ist beim zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz lediglich eine Interessenab- wägung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.6.3 f. mit weiteren Hinweisen). 4. Dem Strafverfahren liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Beim Straf- und Zivilkläger handelt es sich um einen beim Staatssekretariat für Mi- gration (nachfolgend: SEM) angestellten Fachspezialisten Asyl. In dieser Funktion war er für mehrere Asylentscheide mitverantwortlich, in welchen der Beschwerde- führer als Parteivertreter agierte. Betreffend den Asylverfahren kam es zu Be- schwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht (G.________). In diesen Ver- fahren wurde jeweils eine falsche Sendungsnummer durch das SEM eingereicht, was dazu führte, dass das Bundesverwaltungsgericht von einer verspäteten Be- schwerde ausging und den Beschwerdeführer im Rahmen von drei Zwischenverfü- gungen vom 16. und 21. November 2018 sowie 10. Dezember 2018 aufforderte, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass der Straf- und Zivilkläger vorsätzlich falsche Sendungsnum- mern eingereicht hatte. Konkret äusserte sich der Beschwerdeführer wie folgt (vgl. Schreiben vom 27. Dezember 2018 an das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V): - «Viel mehr liegt bei ihm [Anmerkung der Kammer: dem Straf-und Zivilkläger] ein vor- sätzliches Handeln vor, mit welchem er versucht das Bundesverwaltungsgericht über die Nicht- Rechtzeitigkeit der eingereichten Beschwerde zu täuschen. Es dürfte sich hier sogar um ein straf- rechtlich relevantes Verhalten handeln, da er sich dazu einer Urkundenfälschung bedient und sich auch die Frage von betrügerischen Machenschaften stellen kann» (pag. 45). - «Es ist aufgrund des Umstandes festzuhalten, dass der Sachbearbeiter des C.________ mit sei- nen Manipulationen das Gericht dazu gebracht hat, von einem bestehenden Beweis für die nicht rechtzeitig eingereichte Beschwerde auszugehen ist, dass damit ein bewusst schädigendes Ver- halten in Kauf genommen wurde, dass Sachbearbeiter C.________ das Bundesverwaltungsge- richt bewusst getäuscht hat, dies gleich in drei Fällen, dies mit der Einreichung von ihm unter- schriebenen Unterlagen und Informationen und dass damit wohl eine Urkundenfälschung vorlie- gen dürfte. Auch hat Sachbearbeiter C.________ dadurch versucht, einen unrechtmässigen Vor- teil zu verschaffen (Nichteintreten auf Beschwerde und damit Rechtskraft seiner Verfügung, so dass auch durchaus von betrügerischen Machenschaften auszugehen ist» (pag. 46). 4 - «[...] Es ist von einer offensichtlichen Befangenheit auszugehen, welche so weit geht, dass das Urteilsvermögen des Sachbearbeiters C.________ so stark getrübt ist, dass er zur Erreichung seiner Ziele (Bestätigung negativer Asylentscheid, resp. Nichteintreten auf Asylbeschwerde we- gen angeblicher nicht rechtzeitiger Einreichung) selbst vor offensichtlich strafbaren Handlungen, Manipulationen und betrügerischen Machenschaften gegenüber dem Gericht nicht zurück- schreckt» (pag. 46). Diese Äusserungen sind unbestritten und aktenmässig belegt. Es gilt zu prüfen, ob es sich hierbei um Persönlichkeitsverletzungen handelt. 5. Die Persönlichkeit umfasst alles, was zur Individualisierung einer Person dient und im Rahmen der guten Sitten als schutzwürdig erscheint. Die Verletzung kann in ei- nem Tun, einem Dulden oder einem Unterlassen bestehen. Sie erfasst sowohl den einmaligen Akt als auch Wiederholungshandlungen oder einen Zustand. Von der Form her spielt es keine Rolle, ob die Verletzung in verbaler, schriftlicher oder (au- dio-) visualisierter Form erfolgt (BGE 143 III 297 E. 6.4). Von den verschiedenen Gütern, die Gegenstand des Persönlichkeitsrechts sind, steht hier das Recht auf Achtung des gesellschaftlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Ansehens, also der Ehre in Frage. Ob eine Äusserung geeignet ist, dieses Ansehen herabzumin- dern, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen, son- dern nach einem objektiven Massstab (BGE 127 III 481 E. 2b/aa; 107 II 1 E. 2). Die Persönlichkeit verletzen können sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Mei- nungsäusserungen, Kommentare und Werturteile. Dabei ist nicht von Belang, ob eine behauptete Tatsache der Wahrheit entspricht oder ob die geäusserte Kritik fundiert ist. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die betroffene Person in den Augen eines durchschnittlichen Betrachters in ihrem Ansehen herabgesetzt wird. Der Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache oder die Begründetheit der erho- benen Kritik kommt erst bei der Klärung der Frage ins Spiel, ob die Verletzung un- erlaubt, also widerrechtlich ist. Diese Vorgaben aus der Rechtsprechung zu Per- sönlichkeitsverletzungen durch Medien gelten auch im Streit um Äusserungen einer Prozesspartei in einer Rechtsschrift (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_458/2018 vom 6. September 2018 E. 4.3.3 sowie E. 5.1). Die Beeinträchtigung der Persönlichkeit muss ferner eine gewisse Intensität errei- chen, damit eine Verletzung bejaht werden kann. Massgebend ist in erster Linie der Gesamteindruck, also neben inhaltlichen auch formale Aspekte; eine bedeutende Rolle spielt ferner der Rahmen, in dem eine Äusserung gemacht wird (MEILI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 42 zu Art. 28 ZGB). Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile sind zulässig, sofern sie auf- grund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen. Sie sind einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich. Soweit sie allerdings zugleich auch Tatsachenbehauptungen darstellen, wie es z.B. in einem sog. gemischten Wertur- teil der Fall ist, gelten für den Sachbehauptungskern der Aussage die gleichen Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen. Zudem können Werturteile und per- sönliche Meinungsäusserungen – selbst wenn sie auf einer wahren Tatsachenbe- hauptung beruhen – ehrverletzend sein, sofern sie von der Form her eine unnötige 5 Herabsetzung bedeuten (BGE 138 III 641 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. BGE 126 III 305 E. 4b/bb S. 308; BGE 127 III 481 E. 2c/cc S. 491). 6. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich bei den zuvor zitierten Äusserungen um eine Persönlichkeitsverletzung handelt. Er macht zusammengefasst geltend, er habe Tatsachenbehauptungen bzw. maximal gemischte Werturteile vorgetragen, wofür der Massstab für Tatsachenbehauptungen gelte. Im Tatsachenkern seien die Vorbringen wahr. Entsprechend dem Verfahrensausgang hätten die Gerichtsin- stanzen durchgehend davon auszugehen, dass sämtliche tatsächlichen Behaup- tungen in den beiden Eingaben bezüglich des Tatsachenkerns wahr seien. Dies zeige auch der Umstand, dass die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren gegen den Straf- und Zivilkläger eröffnet habe. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Der Straf- und Zivilkläger wurde massiv in seinem beruflichen Ansehen herabgesetzt, auch wenn die Äusserungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erfolgt sind und es sich beim durchschnittli- chen Betrachter um das SEM bzw. das Bundesverwaltungsgericht handelte. Auch im Rahmen eines Gerichtsverfahrens sprengen die Äusserungen, wonach das Ur- teilsvermögen des Straf- und Zivilklägers so stark getrübt sei, dass er zur Errei- chung seiner Ziele (Bestätigung negativer Asylentscheid, resp. Nichteintreten auf Asylbeschwerde wegen angeblicher nicht rechtzeitiger Einreichung) selbst vor of- fensichtlich strafbaren Handlungen, Manipulationen und betrügerischen Machen- schaften gegenüber dem Gericht nicht zurückschrecke, den sachlichen Rahmen und stellen einen unnötig verletzenden und beleidigenden Angriff auf die Person des Betroffenen dar. Es liegt eine eigentliche Verunglimpfung vor (vgl. MEILI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 42 ff. zu Art. 28 ZGB). 7. Weiter ist festzuhalten, dass die Einstellung infolge Verjährung nicht dazu führt, dass die Behörden mit Blick auf die Beurteilung einer Persönlichkeitsverletzung per se vom Wahrheitsgehalt der Äusserungen auszugehen haben. Aus dem Umstand, dass die Bundesanwaltschaft aufgrund einer Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 25. März 2021 ein Strafverfahren gegen den Straf- und Zivilkläger eröffnet hat, kann ebenfalls nicht automatisch der Schluss gezogen werden, die Vorbringen des Beschwerdeführers entsprächen der Wahrheit. Das Regionalgericht äusserte sich nicht explizit zur Wahrheit der Äusserungen des Beschwerdeführers, kam aber zum Schluss, dass selbst im Falle der Wahrheit von der Widerrechtlichkeit der Äusse- rungen auszugehen sei. Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, das Re- gionalgericht gehe vom Wahrheitsgehalt der Äusserungen aus. Entgegen den Vor- bringen des Beschwerdeführers begründete das Regionalgericht seine Schlussfol- gerung eingehend und nahm auch eine Interessenabwägung vor. Mit Blick auf die edierten Akten des Bundesverwaltungsgerichts steht fest, dass das SEM in den bereits erwähnten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dreimal eine falsche Sendungsnummer eingereicht hatte und deswegen der falsche Eindruck entstand, der Beschwerdeführer habe die Beschwerden verspätet einge- reicht. Das ist eine Tatsache, sagt aber nichts über den Wahrheitsgehalt der expli- ziten Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers aus (vorsätzliche Täuschung, Manipulation, Straftat). Aktenmässig ist es zwar nicht nachvollziehbar, wie das 6 Bundesverwaltungsgericht zu den Sendungsverfolgungen gekommen ist und wer für deren Einreichung verantwortlich ist. Das bedeutet aber jedenfalls nicht per se, dass der Straf- und Zivilkläger als Fallverantwortlicher absichtlich eine falsche Sen- dungsnummer eingereicht hatte. Es steht weder fest, wer dafür verantwortlich ist, und schon gar nicht, ob dies mit Vorsatz und Schädigungsabsicht erfolgt ist. Inso- fern beinhalten die Äusserungen des Beschwerdeführers Mutmassungen verbun- den mit Werturteilen. Zwar muss es dem Beschwerdeführer als Parteianwalt er- laubt sein, eine Vermutung oder einen Verdacht gegenüber dem SEM und dem zu- ständigen Gericht zu äussern, zumal er auch eine Befangenheit des Straf- und Zi- vilklägers geltend machte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen aber of- fensichtlich weit über eine Vermutung oder eine Verdachtsäusserung hinaus. Während die Vermutung, es sei fraglich, ob es sich beim dreimaligen Einreichen einer falschen Sendungsnummer noch um ein Versehen handeln könnte, nachvoll- ziehbar ist und aus den Tatsachen geschlossen werden kann, lässt sich die direkte Verunglimpfung des Straf- und Zivilklägers nicht rechtfertigen. Den expliziten Schlussfolgerungen fehlt ein Tatsachenfundament. Der Straf- und Zivilkläger wird als Täter hingestellt und es wird ihm Schädigungsabsicht, Täuschung sowie Mani- pulation unterstellt, obwohl sich aktenmässig nicht mehr rekonstruieren liess, ob sich die falsche Sendungsnummer bereits in den Dossiers befunden hatte, es sich um eine falsche Auskunft handelte und inwiefern der Straf- und Zivilkläger diesbe- züglich Auskunft gab. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum (angebli- chen) Vorgehen beim Versand durch das SEM bzw. die Aktenführungspflicht oder die Stellung des Straf- und Zivilklägers ändern daran nichts und vermögen eben- falls keinen wahren Tatsachenkern zu begründen. 8. Das Regionalgericht wies ebenfalls zu Recht daraufhin, dass die Äusserungen des Beschwerdeführers sowie die Art, wie dieser den Straf- und Zivilkläger verunglimpft hat, keine sachbezogene Kritik mehr ist und über das Notwendige hinausgeht, weshalb die Persönlichkeitsverletzung auch nicht durch das Recht auf Meinungs- äusserungsfreiheit gerechtfertigt ist. Es sind auch sonst weder andere öffentliche noch private Interessen oder gesetzliche Rechtfertigungsgründe erkennbar, welche die Äusserungen des Beschwerdeführers, welche über die Mitteilung eines Ver- dachts oder den Hinweis auf Missstände hinausgehen und eine eigentliche Herab- setzung des Straf- und Zivilklägers darstellen, rechtfertigen. Mit Blick darauf kann überdies nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sich einzig gegen ein rechtsstaatliches Skandalon engagiert und mit anwaltlichen Mitteln im Rahmen des verfahrensmässigen Vorgehens gewehrt. Seine Äusserungen gehen offensichtlich über zulässige Kritik hinaus, weshalb auch keine Rede davon sein kann, die für jeden Rechtsstaat nötige Möglichkeit zur anwaltlichen Kritik an der Rechtspflege stünde bei einer Kostenauflage im vorliegenden Fall ernsthaft in Ge- fahr. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass aufgrund der falsch eingereichten Sen- dungsnummern und der damit verbundenen Vermutung, die Beschwerden seien verspätet erfolgt, das berufliche Ansehen des Beschwerdeführers betroffen war. Um diese Angelegenheit richtig zu stellen bzw. seinen Ruf zu wahren und seine Klienten korrekt zu vertreten, war es aber weder angezeigt noch erforderlich, sich in dieser Art und Weise über den Straf- und Zivilkläger zu äussern. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers entspricht es im Übrigen der allgemeinen Le- 7 benserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass sich auch ein Beamter durch diese Äusserungen in seiner Ehre verletzt fühlt und Strafanzeige einreicht. Die Verfahrenskosten stehen daher in einem adäquat-kausalen Zusammenhang zur Persönlichkeitsverletzung. Auch ein Verstoss gegen Art. 6 Abs. 2 (Unschulds- vermutung) und Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ist bei dieser Ausgangslage nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO sind erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer aufgrund seines vollumfänglichen Unterliegens die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 StPO). Eine Entschädigung ist ihm dementsprechend keine auszurichten. Dem Straf- und Zivilkläger ist für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwer- deverfahren eine angemessene Entschädigung durch den Beschuldigten zuzu- sprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO; siehe auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 287 vom 4. Oktober 2019 E. 4). Die Aufwendungen im Sinn von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie Anwalts- kosten, die für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_498/2021 vom 30. Mai 2022 E. 4.1). Der Beizug ei- nes Anwalts erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände als gerechtfertigt. Die Anwältin des Straf- und Zivilklägers reichte am 16. Januar 2024 eine Kostennote ein. Darin machte sie ein Honorar von CHF 2'497.00 sowie eine Spesenpauschale von 3% geltend. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rah- mentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozes- ses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Bedeutung der Streitsache kann als knapp durch- schnittlich bezeichnet werden, während der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich zu beurteilen sind. Das Pro- zessthema ist eng begrenzt und übersichtlich. Es geht um die Anwendbarkeit von Art. 426 Abs. 2 StPO. Zwar wird davon auch die materielle Beurteilung einer Per- sönlichkeitsverletzung umfasst. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Straf- und Zivilkläger sich teilweise bereits mit den entsprechenden Rechts- und Sachver- haltsfragen auseinandergesetzt hat (vgl. Stellungnahme zur beabsichtigten Verfah- renseinstellung vom 1. März 2023, pag. 475 ff.). Mit Blick darauf ist die Entschädi- gung im unteren Bereich des Tarifrahmens anzusiedeln. Das in der Kostennote vom 16. Januar 2024 geltend gemachte Honorar von CHF 2'497.00 erscheint da- her als leicht zu hoch und ist entsprechend zu kürzen. Das Honorar wird pauschal auf CHF 2’000.00 festgesetzt. Weder die StPO noch das KAG oder die PKV sehen eine Auslagenpauschale vor. Das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kan- tons Bern, gemäss welchem Auslagen mit 3% abgegolten werden, betrifft die Be- messung der Entschädigung amtlich bestellter Anwältinnen und Anwälte und ist hier (auch analog) nicht anwendbar. Mit Blick auf den vorliegend massgebenden Art. 433 StPO wird vielmehr deutlich, dass es dem Willen des Gesetzgebers ent- 8 spricht, dass die Privatklägerschaft ihre Parteientschädigung, welche gemäss Art. 2 PKV auch die notwendigen Auslagen umfasst, beziffert und belegt (vgl. auch WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 433 StPO mit Hinweis). Die Auslagen sind in der Kos- tennote nicht separat ausgewiesen und werden auch nicht belegt, weshalb sie nicht zu entschädigen sind. Dementsprechend beträgt die Entschädigung inkl. MWST von 7.7% insgesamt CHF 2'154.00. Der Beschwerdeführer wird entsprechend ver- pflichtet, dem Straf- und Zivilkläger eine Entschädigung von CHF 2'154.00 zu zah- len. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Straf- und Zivilkläger für das Beschwer- deverfahren eine Entschädigung von CHF 2'154.00 (inkl. MWST) auszurichten. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin E.________ (mit den Akten – per Kurier) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (BM 19 1337 – per Kurier) - der Bundesanwaltschaft (per A-Post) Bern, 7. Februar 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10