StPO entscheidet das Berufungsgericht über das Ausstandsgesuch, wenn die Beschwerdeinstanz betroffen ist. Offensichtlich missbräuchliche (trölerische), unbegründete und querulatorische Gesuche und solche, die auf eine Lahmlegung der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden kann (vgl. BOOG, a.a.O., N. 6 zu Art. 59 StPO mit Hinweisen).