Der Gesuchsteller hat selbst vielmehr ausgeführt, den Gesuchsgegner ausserhalb des Verfahrens nicht zu kennen. Der Gesuchsgegner hat zudem bereits im Sinne des Gesuchstellers entschieden, indem er mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Mai 2023 den Strafbefehl EO 22 6308 vom 27. Juni 2022 gestützt auf Art. 356 Abs. 5 StPO zufolge formeller Mängel aufgehoben und an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hat. Er hat damit gerade manifestiert, nicht voreingenommen oder befangen zu sein. 4.3 Gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. c StPO entscheidet das Berufungsgericht über das Ausstandsgesuch, wenn die Beschwerdeinstanz betroffen ist.