Es liegen auch keine anderen objektiven Anhaltspunkte vor, die den Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit des Gesuchsgegners oder weiterer im vorliegenden Strafverfahren involvierter Gerichtspersonen wecken resp. ein faires Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller in Frage stellen könnten. Weder bestehen Hinweise auf Feindschaft noch auf ein anderweitiges persönliches Interesse am Strafverfahren. Der Gesuchsteller hat selbst vielmehr ausgeführt, den Gesuchsgegner ausserhalb des Verfahrens nicht zu kennen.