Allein der Umstand, dass der Gesuchsgegner – wie sämtliche Gerichtspersonen des Kantons Bern – vom Kanton Bern, d.h. mittels öffentlicher Mittel, entlohnt wird, stellt mithin offensichtlich keinen objektiv begründeten Befangenheitsgrund dar. Dass der Lohn des Gesuchsgegners direkt über die Gebühren im konkreten Einzelfall finanziert wird und je nach Ausgang des Verfahrens variiert, trifft nicht zu. Es liegen auch keine anderen objektiven Anhaltspunkte vor, die den Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit des Gesuchsgegners oder weiterer im vorliegenden Strafverfahren involvierter Gerichtspersonen wecken resp.