Insoweit wurde vom Gesuchsgegner zu Recht festgehalten, dass er zwar sein Erwerbseinkommen vom Kanton Bern erhalte, dessen Höhe indes fallunabhängig sei und auch nicht variiere, egal wie im konkreten Fall entschieden werde. Ein finanzieller Anreiz besteht somit nicht. Allein der Umstand, dass der Gesuchsgegner – wie sämtliche Gerichtspersonen des Kantons Bern – vom Kanton Bern, d.h. mittels öffentlicher Mittel, entlohnt wird, stellt mithin offensichtlich keinen objektiv begründeten Befangenheitsgrund dar.