Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner hätte einreichen können und müssen, erscheint fraglich. Dies kann letztlich offen bleiben, da das Ausstandsgesuch materiell offensichtlich unbegründet ist (vgl. E. 4 hiernach). 3.4 Soweit der Gesuchsteller in seinen abschliessenden Bemerkungen in formeller Hinsicht moniert, dass in der Stellungnahme des Gesuchsgegners fälschlicherweise «der Beschuldigte» zitiert worden sei, korrekt indes «der Rechtsvertreter des Beschuldigten» sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Strafbefehl EO 22 6308 vom 3. Juli 2023 wurde gegen den Gesuchsteller erlassen. Dieser ist die beschuldigte Person.