356 Abs. 5 StPO aufgehoben und der Fall unter Zurückübertragung der Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Ob der Gesuchsteller als juristischer Laie bei dieser Verfahrenskonstellation – insbesondere da die Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft zurückgegangen und nach erneuter Einsprache des Gesuchsgegners gegen den neuerlich ausgefällten Strafbefehl EO 22 6308 vom 3. Juli 2023 vor dem Regionalgericht zwar in gleicher Besetzung, indes ein neues Verfahren PEN 23 156 eingeleitet worden ist – bereits nach Kenntnisnahme der verfahrensleitenden Verfügung vom 10. Mai 2023 ein