3.3 Es trifft zu, dass der Gesuchsteller bereits mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Mai 2023 darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, dass das Verfahren PEN 22 214 (Einsprache gegen den Strafbefehl EO 22 6308 vom 27. Juni 2022) vor dem Regionalgericht durch den Gesuchsgegner geführt wird und dem Gesuchsteller demnach mit der Zustellung der verfahrensleitenden Verfügung am 11. Mai 2023 die Person des Gesuchsgegners bekannt war.