Es handle sich aufgrund der Verfahrensnummer PEN 23 156 offensichtlich um ein neues Verfahren. Es treffe zu, dass es keine «menschliche Beziehung» ausserhalb des Verfahrens gebe. Allerdings beziehe der Gesuchsgegner als Gerichtspräsident sein Einkommen vom Kanton Bern. Es wäre weltfremd anzunehmen, dass deswegen nicht eine Voreingenommenheit zugunsten der Staatsanwaltschaft bestehe. Das Regionalgericht entscheide faktisch über eine eigene Forderung. Am Ausstandsbegehren werde festgehalten und dies werde auf alle potenziellen und tatsächlichen Richter/-innen am Obergericht in diesem Verfahren erweitert.