Dazu habe er auch keinen Anlass gehabt, da der Entscheid zu Lasten der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ausgefallen sei. Er habe nach der langen Verfahrensdauer und aufgrund seiner rechtlichen Beurteilung berechtigten Anlass zur Annahme gehabt, dass der Fall möglicherweise nicht nochmals vor Gericht komme. Wenn der Gesuchsgegner geltend mache, das Ausstandsgesuch hätte bereits damals gestellt werden müssen, sei dies nicht nachvollziehbar. Es handle sich aufgrund der Verfahrensnummer PEN 23 156 offensichtlich um ein neues Verfahren.