2 2.3 In seinen abschliessenden Bemerkungen führt der Gesuchsteller an, unter Ziffer 9 der Verfügung des Gesuchsgegners vom 10. Mai 2023 im Verfahren PEN 22 214 sei klargemacht worden, dass diese nicht angefochten werden könne. Dazu habe er auch keinen Anlass gehabt, da der Entscheid zu Lasten der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ausgefallen sei.