Zu diesem Zeitpunkt musste ihm ebenfalls bekannt gewesen sein, dass der Unterzeichnende sein Erwerbseinkommen vom Kanton Bern erhält. Gegenteiliges ist jedenfalls nicht ersichtlich. Trotzdem stellte er zu diesem Zeitpunkt kein Ausstandsgesuch. Aber auch inhaltlich ist das Ausstandsgesuch des Beschuldigten völlig unbegründet. Der Unterzeichnende hat weder ein persönliches Interesse in der betroffenen Sache noch ist ihm der Beschuldigte ausserhalb des Verfahrens bekannt. Auch ein finanzieller Anreiz besteht nicht: Der Unterzeichnende bezieht sein Erwerbseinkommen zwar vom Kanton Bern. Die Höhe des Einkommens ist aber fallunabhängig.