Es wird auf Art. 30 BV und den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verwiesen, ebenso auf den sinngemäss gleichen Art. 6 EMRK (SR 0.101) in Verbindung mit Art. 190 BV. Daher kann und darf es nicht sein, dass Mitglieder des Gerichts über die Quelle ihres eigenen Erwerbseinkommens entscheiden. Ich gehe also davon aus, dass die vorgesehene gerichtsseitige Besetzung für den Verhandlungstermin in den Ausstand treten muss zu Gunsten von teilzeitlichen Mitarbeitern.