2. 2.1 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsbegehren wie folgt: Bei der bestrittenen Forderung handelt es sich im Wesentlichen (100/140) um ungebundene Einnahmen des Kantons. Das vom Kanton Bern betriebene Regionalgericht finanziert sich im Wesentlichen aus allgemeinen Kantonsmitteln (aber auch aus Gebühren konkreter Fälle, welche privaten Unterlegenen höher verrechnet werden als staatlichen). Deshalb haben alle Richter/-innen, Gerichtssekretär/-innen und Gerichtsschreiber/-innen in den Ausstand zu treten, welche über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt durch den Kanton Bern bezahlt erhalten. Es wird auf Art.