Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 348 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. September 2023 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Gesuchsteller Gerichtspräsident B.________ Gesuchsgegner Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Erwägungen: 1. Beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) ist ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) hän- gig. Nachdem Gerichtspräsident B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) den Gesuchsteller mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Juli 2023 zur Hauptver- handlung vorgeladen hatte, stellte der Gesuchsteller am 7. August 2023 ein Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner sowie alle Gerichtspersonen, welche die Hälfte ihres Erwerbseinkommens vom Kanton Bern beziehen würden. Der Ge- suchsgegner leitete das Ausstandsgesuch am 16. August 2023 der Beschwerde- kammer in Strafsachen weiter und verfügte, dass am Hauptverhandlungstermin vom 27. September 2023 zurzeit festgehalten werde. Mit Stellungnahme vom 23. August 2023 beantragte der Gesuchsgegner die kostenfällige Abweisung des Ausstandsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei. Der Gesuchsteller reichte am 29. August 2023 abschliessende Bemerkungen ein. 2. 2.1 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsbegehren wie folgt: Bei der bestrittenen Forderung handelt es sich im Wesentlichen (100/140) um ungebundene Einnah- men des Kantons. Das vom Kanton Bern betriebene Regionalgericht finanziert sich im Wesentlichen aus allgemeinen Kantonsmitteln (aber auch aus Gebühren konkreter Fälle, welche privaten Unterle- genen höher verrechnet werden als staatlichen). Deshalb haben alle Richter/-innen, Gerichtsse- kretär/-innen und Gerichtsschreiber/-innen in den Ausstand zu treten, welche über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt durch den Kanton Bern bezahlt erhalten. Es wird auf Art. 30 BV und den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verwiesen, ebenso auf den sinngemäss gleichen Art. 6 EMRK (SR 0.101) in Verbindung mit Art. 190 BV. Daher kann und darf es nicht sein, dass Mitglieder des Gerichts über die Quelle ihres eigenen Erwerbseinkommens entschei- den. Ich gehe also davon aus, dass die vorgesehene gerichtsseitige Besetzung für den Verhandlungster- min in den Ausstand treten muss zu Gunsten von teilzeitlichen Mitarbeitern. 2.2 Der Gesuchsgegner bringt dagegen Folgendes vor: Vorab ist diesbezüglich festzuhalten, dass nach hiesiger Auffassung das Ausstandsgesuch verspätet gestellt wurde. Der Beschuldigte wusste seit dem 11.05.2023, dass das Verfahren gegen ihn vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau durch den Unterzeichnenden geführt wird (vgl. Empfangs- bestätigung des Beschuldigten der Verfügung vom 10.05.2023 [Track and Trace-Auszug] - eine Ver- fügung, welche notabene zu Gunsten des Beschuldigten war). Zu diesem Zeitpunkt musste ihm eben- falls bekannt gewesen sein, dass der Unterzeichnende sein Erwerbseinkommen vom Kanton Bern er- hält. Gegenteiliges ist jedenfalls nicht ersichtlich. Trotzdem stellte er zu diesem Zeitpunkt kein Ausstandsgesuch. Aber auch inhaltlich ist das Ausstandsgesuch des Beschuldigten völlig unbegründet. Der Unterzeich- nende hat weder ein persönliches Interesse in der betroffenen Sache noch ist ihm der Beschuldigte ausserhalb des Verfahrens bekannt. Auch ein finanzieller Anreiz besteht nicht: Der Unterzeichnende bezieht sein Erwerbseinkommen zwar vom Kanton Bern. Die Höhe des Einkommens ist aber fallun- abhängig. Sie variiert auch nicht, egal wie im konkreten Einzelfall entschieden wird. 2 2.3 In seinen abschliessenden Bemerkungen führt der Gesuchsteller an, unter Ziffer 9 der Verfügung des Gesuchsgegners vom 10. Mai 2023 im Verfahren PEN 22 214 sei klargemacht worden, dass diese nicht angefochten werden könne. Dazu habe er auch keinen Anlass gehabt, da der Entscheid zu Lasten der Regionalen Staats- anwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ausgefallen sei. Er habe nach der langen Verfahrensdauer und aufgrund seiner rechtlichen Be- urteilung berechtigten Anlass zur Annahme gehabt, dass der Fall möglicherweise nicht nochmals vor Gericht komme. Wenn der Gesuchsgegner geltend mache, das Ausstandsgesuch hätte bereits damals gestellt werden müssen, sei dies nicht nachvollziehbar. Es handle sich aufgrund der Verfahrensnummer PEN 23 156 of- fensichtlich um ein neues Verfahren. Es treffe zu, dass es keine «menschliche Be- ziehung» ausserhalb des Verfahrens gebe. Allerdings beziehe der Gesuchsgegner als Gerichtspräsident sein Einkommen vom Kanton Bern. Es wäre weltfremd anzu- nehmen, dass deswegen nicht eine Voreingenommenheit zugunsten der Staats- anwaltschaft bestehe. Das Regionalgericht entscheide faktisch über eine eigene Forderung. Am Ausstandsbegehren werde festgehalten und dies werde auf alle po- tenziellen und tatsächlichen Richter/-innen am Obergericht in diesem Verfahren erweitert. 3. 3.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie die Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerde- kammer in Strafsachen (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). 3.2 Wie sich aus der Formulierung von Art. 58 StPO «ohne Verzug […], sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ablehnungsgrund unverzüglich nach dessen Kenntnis- nahme geltend gemacht werden; andernfalls ist der Anspruch verwirkt (BGE 140 I 271 E. 8.4.3 mit Hinweisen). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3.2, 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3 und 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3.2, je mit Hinweisen). 3.3 Es trifft zu, dass der Gesuchsteller bereits mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Mai 2023 darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, dass das Verfahren PEN 22 214 (Einsprache gegen den Strafbefehl EO 22 6308 vom 27. Juni 2022) vor dem Regionalgericht durch den Gesuchsgegner geführt wird und dem Gesuchsteller demnach mit der Zustellung der verfahrensleitenden Verfügung am 11. Mai 2023 die Person des Gesuchsgegners bekannt war. Ebenfalls teilt die Beschwerdekam- mer in Strafsachen die Auffassung des Gesuchsgegners, dass dem Gesuchsteller zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen sein musste, dass der Gesuchsgeg- ner sein Erwerbseinkommen vom Kanton Bern erhält, zumal Gegenteiliges nicht 3 ersichtlich ist und auch vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht wurde. Mit der verfahrensleitenden Verfügung vom 10. Mai 2023 wurde der Strafbefehl EO 22 6308 der Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2022 indes zufolge formeller Ungültigkeit gestützt auf Art. 356 Abs. 5 StPO aufgehoben und der Fall unter Zurückübertra- gung der Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Ob der Ge- suchsteller als juristischer Laie bei dieser Verfahrenskonstellation – insbesondere da die Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft zurückgegangen und nach er- neuter Einsprache des Gesuchsgegners gegen den neuerlich ausgefällten Strafbe- fehl EO 22 6308 vom 3. Juli 2023 vor dem Regionalgericht zwar in gleicher Beset- zung, indes ein neues Verfahren PEN 23 156 eingeleitet worden ist – bereits nach Kenntnisnahme der verfahrensleitenden Verfügung vom 10. Mai 2023 ein Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner hätte einreichen können und müs- sen, erscheint fraglich. Dies kann letztlich offen bleiben, da das Ausstandsgesuch materiell offensichtlich unbegründet ist (vgl. E. 4 hiernach). 3.4 Soweit der Gesuchsteller in seinen abschliessenden Bemerkungen in formeller Hinsicht moniert, dass in der Stellungnahme des Gesuchsgegners fälschlicherwei- se «der Beschuldigte» zitiert worden sei, korrekt indes «der Rechtsvertreter des Beschuldigten» sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Strafbefehl EO 22 6308 vom 3. Juli 2023 wurde gegen den Gesuchsteller erlassen. Dieser ist die beschul- digte Person. Er ist nicht «der Rechtsvertreter des Beschuldigten». 4. 4.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als be- fangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unpartei- lichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten per- sönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten liegen. Die Gerichtsper- son kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Ent- scheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen und nicht vorbe- stimmt erscheint. Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 und 10 zu Vor Art. 56-60 StPO). Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 BV. Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als den in Bst. a-e genannten), ins- besondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. 4 4.2 Der Gesuchsteller legt in seinem Ausstandsgesuch keine Gründe oder Umstände dar, welche eine Befangenheit des Gesuchsgegners zu begründen vermöchten. Er begründet sein Gesuch einzig damit, dass der Gesuchsgegner befangen sei, weil er sein Erwerbseinkommen vom Kanton Bern beziehe und der Kanton Bern das Regionalgericht finanziere. Insoweit wurde vom Gesuchsgegner zu Recht festge- halten, dass er zwar sein Erwerbseinkommen vom Kanton Bern erhalte, dessen Höhe indes fallunabhängig sei und auch nicht variiere, egal wie im konkreten Fall entschieden werde. Ein finanzieller Anreiz besteht somit nicht. Allein der Umstand, dass der Gesuchsgegner – wie sämtliche Gerichtspersonen des Kantons Bern – vom Kanton Bern, d.h. mittels öffentlicher Mittel, entlohnt wird, stellt mithin offen- sichtlich keinen objektiv begründeten Befangenheitsgrund dar. Dass der Lohn des Gesuchsgegners direkt über die Gebühren im konkreten Einzelfall finanziert wird und je nach Ausgang des Verfahrens variiert, trifft nicht zu. Es liegen auch keine anderen objektiven Anhaltspunkte vor, die den Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit des Gesuchsgegners oder weiterer im vorliegenden Strafver- fahren involvierter Gerichtspersonen wecken resp. ein faires Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller in Frage stellen könnten. Weder bestehen Hinweise auf Feind- schaft noch auf ein anderweitiges persönliches Interesse am Strafverfahren. Der Gesuchsteller hat selbst vielmehr ausgeführt, den Gesuchsgegner ausserhalb des Verfahrens nicht zu kennen. Der Gesuchsgegner hat zudem bereits im Sinne des Gesuchstellers entschieden, indem er mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Mai 2023 den Strafbefehl EO 22 6308 vom 27. Juni 2022 gestützt auf Art. 356 Abs. 5 StPO zufolge formeller Mängel aufgehoben und an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hat. Er hat damit gerade manifestiert, nicht voreingenommen oder befangen zu sein. 4.3 Gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. c StPO entscheidet das Berufungsgericht über das Ausstandsgesuch, wenn die Beschwerdeinstanz betroffen ist. Offensichtlich miss- bräuchliche (trölerische), unbegründete und querulatorische Gesuche und solche, die auf eine Lahmlegung der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts von der be- troffenen Instanz selbst abgewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden kann (vgl. BOOG, a.a.O., N. 6 zu Art. 59 StPO mit Hinweisen). Der Gesuch- steller beantragt in den abschliessenden Bemerkungen zudem den Ausstand aller Oberrichter/-innen im vorliegenden Verfahren, welche über die Hälfte ihres Er- werbseinkommens vom Kanton Bern beziehen würden. Er begründet diesen An- trag mit derselben Argumentation wie im Ausstandsgesuch vom 7. August 2023. Da dieser Antrag von vornherein offensichtlich unbegründet ist (vgl. die vorstehen- den Ausführungen in E. 4.2 hiervor), erübrigt sich eine Weiterleitung an die Beru- fungskammer. Auch dieser Antrag ist von der Beschwerdekammer in Strafsachen direkt abzuweisen. 4.4 Das Ausstandsgesuch ist nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet und da- her abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller (per Einschreiben) - dem Gesuchsgegner (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin C.________ (EO 22 6308 – per A-Post) Bern, 4. September 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6