3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Kanton Bern. 4. Entschädigung ist keine zu sprechen. 5. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgerichts Bern-Mittelland, a.o. Gerichtspräsidentin C.________ (mit den Akten – per Kurier) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (BM 23 17137 – per Kurier) - der Gemeinde B.________ (Örtlichkeit), Direktion Umwelt und Betriebe, B.________ (Örtlichkeit)