4 5. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, vom Kanton zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen reformatorischen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die von der Vorinstanz in der Höhe zutreffend festgesetzten Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz werden vom Kanton Bern getragen. Entschädigungswürdiger Aufwand ist dem Beschwerdeführer nicht entstanden.