Dass die Gemeinde B.________ (Örtlichkeit) den Beschwerdeführer für die umzuwandelnden Bussen betrieben hätte bzw. dass diesbezüglich ein Verlustschein vorliegen würde, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Dass die Gemeinde B.________ (Örtlichkeit) ohne Betreibungsverfahren von der Uneinbringlichkeit der Busse ausgehen und damit auf eine Betreibung verzichten durfte, wird nirgends geltend gemacht und findet in den Akten keine Stütze, zumal namentlich auch keine anderen Verlustscheine oder ergebnislose Vollstreckungsverfahren gegen den Beschwerdeführer erwähnt werden und der kleinste Forderungsbetrag lediglich CHF 35.00 beträgt.