2019, N. 8 zu Art. 36 StGB). Wurde die Busse durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so entscheidet das Gericht (in einem nachträglichen Verfahren) über die Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 2 StGB). 3.4 Die Vorinstanz hat die Uneinbringlichkeit der umzuwandelnden Bussen im angefochtenen Entscheid nicht geprüft bzw. diesbezüglich lediglich ausgeführt, die Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe bedeute in aller Regel, dass der Gebüsste die Zahlung schuldhaft unterlassen habe. Der fehlende Zahlungswille dürfe als Ausdruck mangelnder Einsicht des Beschuldigten betrachtet werden.