36 StGB). 3.3 Grundsätzlich spricht das Gericht bereits im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Umwandlung erfolgt in diesen Fällen (Urteil eines Gerichts) von Gesetzes wegen (vgl. Art. 36 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 5 StGB) bzw. durch die Vollzugsbehörde – diese hat im Rahmen der Umwandlung festzustellen, ob die Geldstrafe uneinbringlich und daher die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist (DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art.