Der Verurteilte kann also nicht wählen, ob er freiwillig zahlen oder die Ersatzstrafe verbüssen will. Zahlt er nicht, ist mit Ausnahme der offensichtlich aussichtslosen Fälle zunächst die Betreibung zu versuchen, denn es soll grundsätzlich diejenige Strafe vollstreckt werden, zu welcher der Täter verurteilt wurde (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 124 vom 10. Juni 2020 E. 4 mit Hinweis auf DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 10-12 zu Art. 36 StGB).