3 3.2 Uneinbringlichkeit bedeutet, dass ein Pfändungsverlustschein vorliegen muss oder dass von einer Betreibung aufgrund der offenkundigen Aussichtslosigkeit eines Ergebnisses abgesehen werden durfte. Der Verurteilte kann also nicht wählen, ob er freiwillig zahlen oder die Ersatzstrafe verbüssen will.