3. 3.1 Soweit der Verurteilte eine Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3 StGB) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird (Art. 36 Abs. 1 StGB). Art. 36 Abs. 1 StGB gilt abgesehen vom Umwandlungssatz trotz des fehlenden Verweises in Art. 106 Abs. 5 StGB auch für Bussen (vgl. zum fehlenden Verweis mit entsprechender Kritik: HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 44 zu Art.