363 StPO). Gegen den selbständigen nachträglichen Entscheid der Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren ist Einsprache zu erheben und für die erstinstanzliche Beurteilung ist das Gericht zuständig (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 518 vom 21. Dezember 2017 E. 3.2). 2.2 Gegen selbständige nachträgliche Entscheide erstinstanzlicher Gerichte ist die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO das zulässige Rechtsmittel. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer in Strafsachen einzureichen (Art. 393 Abs. 1 Bst.