Daraufhin wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2023 an das Regionalgericht und erklärte, dass der gefällte Entscheid ungerecht sei und er mit der Angelegenheit nichts zu tun habe. Da gestützt auf dieses Schreiben nicht klar war, ob es sich dabei um ein Rechtsmittel gegen den ergangenen Entscheid handelte, ersuchte die zuständige a.o. Gerichtspräsidentin den Beschwerdeführer um Mitteilung bis zum 7. August 2023, ob das Schreiben als Beschwerde entgegenzunehmen und an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiterzuleiten sei.