Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 347 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. September 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern Gegenstand Umwandlung einer Busse in eine Freiheitsstrafe Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mit- telland, Einzelgericht, vom 11. Juli 2023 (PEN 23 411) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügungen der Direktion Umwelt und Betriebe, Abteilung Umwelt und Land- schaft, Dienstzweig Abfallbewirtschaftung und Deponie, der Gemeinde B.________ (Örtlichkeit) (nachfolgend: Gemeinde B.________ (Örtlichkeit)) vom 13. Juni 2022, 15. September 2022 und 22. November 2022 wurde A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) wegen Widerhandlungen gegen das Abfallreglement der Gemeinde B.________ (Örtlichkeit) zu Bussen von CHF 35.00, CHF 150.00 und CHF 250.00 verurteilt (Akten PEN 23 411, pag. 2-3, 6-7 und 12-13). 1.2 Je mit Schreiben vom 13. April 2023 ersuchte die Gemeinde B.________ (Örtlich- keit) die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) um Umwandlung der genannten Bussen in Ersatzfreiheitsstrafen (resp. um «Bestimmung der Ersatzfreiheitsstrafe»), mit der Begründung, dass die Bussen trotz schriftlicher Mahnungen nicht bezahlt worden seien. 1.3 Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2023 wurden die ausstehenden Bussen der Gemeinde B.________ (Örtlichkeit) in Höhe von CHF 35.00, CHF 150.00 und CHF 250.00 in Ersatzfreiheitsstrafen von einem Tag, zwei Tagen und drei Tagen umgewandelt. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen mit Eingabe vom 26. Mai 2023 sinngemäss Einsprache. 1.4 Mit Entscheid PEN 23 411 vom 11. Juli 2023 wandelte das Regionalgericht Bern- Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) die mit Verfügungen der Gemeinde B.________ (Örtlichkeit) vom 13. Juni 2022, 15. September 2022 und 22. November 2022 wegen Widerhandlungen gegen das Abfallreglement gegenüber dem Be- schwerdeführer ausgesprochenen Bussen von CHF 35.00, CHF 150.00 und CHF 250.00 in unbedingte Ersatzfreiheitsstrafen von einem, zwei und drei Tagen um. Dar- aufhin wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2023 an das Regionalgericht und erklärte, dass der gefällte Entscheid ungerecht sei und er mit der Angelegenheit nichts zu tun habe. Da gestützt auf dieses Schreiben nicht klar war, ob es sich dabei um ein Rechtsmittel gegen den ergangenen Entscheid han- delte, ersuchte die zuständige a.o. Gerichtspräsidentin den Beschwerdeführer um Mitteilung bis zum 7. August 2023, ob das Schreiben als Beschwerde entgegenzu- nehmen und an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiterzuleiten sei. Nachdem der Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 3. August 2023 erklärt hatte, dass er den Ent- scheid vom 10. Juli 2023 nicht akzeptieren könne, wurde die Eingabe des Beschwer- deführers vom 24. Juli 2023 inkl. Akten zur Bearbeitung an die Beschwerdekammer weitergeleitet. 1.5 In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 22. August 2023 ein Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig wurde dem Beschwer- deführer gestützt auf Art. 385 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) eine nicht verlängerbare Frist von fünf Tagen gesetzt, um seine Rechtsmittelschrift im Sinne der gesetzlichen Vorgaben zu verbessern. Daraufhin machte der Beschwer- deführer mit Schreiben vom 26. August 2023 ergänzende Ausführungen zu seiner Beschwerde. Das Regionalgericht verzichtete mit Schreiben vom 1. September 2023 2 und die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 5. September 2023 auf die Ein- reichung einer Stellungnahme. 2. 2.1 Die Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 36 Abs.1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) geschieht in einem nachträglichen Entscheid nach Art. 363 ff. StPO. Der Kanton Bern hat in Art. 61 Abs. 1 EG ZSJ die Kompetenzen zur nachträglichen Be- stimmung von Ersatzfreiheitstrafen aufgeteilt. Er hat explizit festgelegt, dass über Anträge von Verwaltungsbehörden auf Bestimmung von Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen und Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen die Staatsanwaltschaft entscheidet. Die Staatsanwaltschaft ist selbst dann zuständig, wenn die Busse nicht von ihr selbst erlassen wurde (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 518 vom 21. Dezember 2017 E. 3.2). Die Vorschriften über den Strafbefehl kommen ergän- zend zur Anwendung (HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 363 StPO). Gegen den selbständigen nachträg- lichen Entscheid der Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren ist Einsprache zu erheben und für die erstinstanzliche Beurteilung ist das Gericht zuständig (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 518 vom 21. Dezember 2017 E. 3.2). 2.2 Gegen selbständige nachträgliche Entscheide erstinstanzlicher Gerichte ist die Be- schwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO das zulässige Rechtsmittel. Die Be- schwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer in Strafsachen einzureichen (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den Um- wandlungsentscheid des Regionalgerichts unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und zufolge Nachbesserung auch knapp formgerechte Laien- eingabe wird eingetreten. 3. 3.1 Soweit der Verurteilte eine Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3 StGB) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Frei- heitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheits- strafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird (Art. 36 Abs. 1 StGB). Art. 36 Abs. 1 StGB gilt abgesehen vom Umwandlungssatz trotz des fehlenden Ver- weises in Art. 106 Abs. 5 StGB auch für Bussen (vgl. zum fehlenden Verweis mit entsprechender Kritik: HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 44 zu Art. 106 StGB; vgl. ohne nähere Erörterung auch Urteile des Bundes- gerichts 6B_889/2022 vom 2. November 2022 E. 2.3.1 f. und 6B_164/2018 vom 9. April 2018 E. 2.3 sowie Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 124 vom 10. Juni 2020 E. 4). Entsprechend ist die Uneinbringlichkeit Voraussetzung für die Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe. 3 3.2 Uneinbringlichkeit bedeutet, dass ein Pfändungsverlustschein vorliegen muss oder dass von einer Betreibung aufgrund der offenkundigen Aussichtslosigkeit eines Er- gebnisses abgesehen werden durfte. Der Verurteilte kann also nicht wählen, ob er freiwillig zahlen oder die Ersatzstrafe verbüssen will. Zahlt er nicht, ist mit Ausnahme der offensichtlich aussichtslosen Fälle zunächst die Betreibung zu versuchen, denn es soll grundsätzlich diejenige Strafe vollstreckt werden, zu welcher der Täter verur- teilt wurde (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 124 vom 10. Juni 2020 E. 4 mit Hinweis auf DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 10-12 zu Art. 36 StGB). 3.3 Grundsätzlich spricht das Gericht bereits im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Umwandlung erfolgt in diesen Fällen (Urteil eines Gerichts) von Gesetzes wegen (vgl. Art. 36 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 5 StGB) bzw. durch die Vollzugsbehörde – diese hat im Rahmen der Umwandlung festzustellen, ob die Geldstrafe uneinbringlich und daher die Ersatz- freiheitsstrafe zu vollziehen ist (DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 36 StGB). Wurde die Busse durch eine Verwaltungsbehörde ver- hängt, so entscheidet das Gericht (in einem nachträglichen Verfahren) über die Um- wandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 2 StGB). 3.4 Die Vorinstanz hat die Uneinbringlichkeit der umzuwandelnden Bussen im angefoch- tenen Entscheid nicht geprüft bzw. diesbezüglich lediglich ausgeführt, die Umwand- lung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe bedeute in aller Regel, dass der Ge- büsste die Zahlung schuldhaft unterlassen habe. Der fehlende Zahlungswille dürfe als Ausdruck mangelnder Einsicht des Beschuldigten betrachtet werden. Die Staats- anwaltschaft hat in ihrer Verfügung vom 12. Mai 2023 betreffend die Uneinbringlich- keit festgehalten, laut Mitteilungen der Gemeinde B.________ (Örtlichkeit) vom 14. April 2023 sowie vom 13. April 2023 habe der Beschwerdeführer die Bussen bis heute trotz erfolgter Mahnung nicht bezahlt, weshalb die Einbringlichkeit fraglich er- scheine. Beide Argumentationen sind für die Annahme der Uneinbringlichkeit mit Blick auf Praxis und Doktrin selbsterklärend unzureichend. Dass die Gemeinde B.________ (Örtlichkeit) den Beschwerdeführer für die umzuwandelnden Bussen betrieben hätte bzw. dass diesbezüglich ein Verlustschein vorliegen würde, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Dass die Gemeinde B.________ (Örtlichkeit) ohne Be- treibungsverfahren von der Uneinbringlichkeit der Busse ausgehen und damit auf eine Betreibung verzichten durfte, wird nirgends geltend gemacht und findet in den Akten keine Stütze, zumal namentlich auch keine anderen Verlustscheine oder er- gebnislose Vollstreckungsverfahren gegen den Beschwerdeführer erwähnt werden und der kleinste Forderungsbetrag lediglich CHF 35.00 beträgt. 4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Bussenumwandlung nicht er- füllt und die Beschwerde ist gutzuheissen bzw. die Anträge der Gemeinde B.________ (Örtlichkeit) auf Umwandlung der Bussen vom 13. Juni 2022, 15. Sep- tember 2022 sowie 22. November 2022 in Ersatzfreiheitsstrafen sind abzuweisen (reformatorischer Entscheid). 4 5. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, vom Kanton zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen reformatorischen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die von der Vorinstanz in der Höhe zutreffend festgesetzten Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz werden vom Kanton Bern getragen. Entschä- digungswürdiger Aufwand ist dem Beschwerdeführer nicht entstanden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutheissen. Der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 11. Juli 2023 wird aufgehoben und die Anträge der Gemeinde B.________ (Ört- lichkeit) auf Umwandlung der Bussen vom 13. Juni 2022, 15. September 2022 sowie 22. November 2022 in Ersatzfreiheitsstrafen werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft in der Höhe von CHF 100.00 und des Regionalgerichts in der Höhe von CHF 150.00, insgesamt CHF 250.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Kanton Bern. 4. Entschädigung ist keine zu sprechen. 5. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgerichts Bern-Mittelland, a.o. Gerichtspräsidentin C.________ (mit den Akten – per Kurier) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (BM 23 17137 – per Kurier) - der Gemeinde B.________ (Örtlichkeit), Direktion Umwelt und Betriebe, B.________ (Örtlichkeit) Bern, 18. September 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Rudin Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite! 6 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7