3. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 700.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Diese ist je zur Hälfte vom Kanton Bern und von den unter sich solidarisch haftenden Beschwerdeführern 1-4 zu entrichten. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen.