1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese einzutreten ist, und es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör verletzt worden ist. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juli 2023 (BM 22 37195) wird bezüglich der im Zusammenhang mit der Beschädigung der Brille des Beschwerdeführers 1, der Drohung mit dem Tod und dem Aufnehmen von Gesprächen und Videos erhobenen Tatvorwürfe aufgehoben und die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückgewiesen.