418 StPO). Der Umstand, dass es sich bei einem der zahlreichen Delikte um ein Offizialdelikt handelt (Art. 118 AIG, Eingehen einer Scheinehe), rechtfertigt angesichts der insoweit offensichtlich fehlenden Beschwerdelegitimation keine andere Ausscheidung. 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: