Die Entschädigung ist je hälftig vom Kanton Bern und – betreffend das Nichteintreten resp. das diesbezügliche Unterliegen der Beschwerdeführer 1-4 – von den Beschwerdeführern 1-4 unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (dazu BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f., wonach bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch die Entschädigung der beschuldigten Person zulasten der Privatklägerschaft geht, wenn es sich um Antragsdelikte handelt; zur solidarischen Haftbarkeit: DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 418 StPO).