429 Abs. 1 Bst. a StPO). Rechtsanwältin C.________ hat keine Honorarforderung eingereicht und sich die Einreichung einer solchen auf Aufforderung hin auch nicht vorbehalten hat, weshalb die Entschädigung des Beschuldigten praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt wird. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bestimmungen (Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] und Art. 17 Bst. f i.V.m. Bst. b der Parteikostenverordnung [PKV;