Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Ein entsprechender Antrag wurde in der Beschwerde nicht gestellt, weshalb den Beschwerdeführern 1-3 keine Entschädigung zugesprochen wird. 9.2.3 Der anwaltlich vertretene Beschuldigte hat Anspruch auf volle Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, da er auch insoweit als obsiegend zu betrachten ist, als auf die Beschwerde nicht eingetreten worden ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst.