418 Abs. 2 StPO). Der entsprechende Betrag, ausmachend CHF 750.00, wird der von ihnen einbezahlten Sicherheitsleistung (CHF 1’500.00) entnommen. Der Rest der geleisteten Sicherheit, ausmachend ebenfalls CHF 750.00, wird den Beschwerdeführern 1-4 zurückerstattet.